Erbschaftssteuer Haus

Wir haben nachfolgend für Sie die wichtigsten Infos zum Thema “Erbschaftssteuer Haus” zusammengestellt

➤ Immobilie steuerfrei vererben – Steuerbefreiung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer (Videoversion | Textversion)


➤ Erbschaftsteuer Haus – Freibeträge clever ausnutzen (Videoversion | Textversion)

➤ Schenkung: Erbe zu Lebzeiten | Steuervorteile nutzen + Immobilien richtig vererben & schenken (Videoversion | Textversion)

➤ Erbschaftsteuer Haus – kassiert der Staat wirklich immer ab? (Videoversion | Textversion)

Sonderthema: Ist die Stundung von Erbschaftssteuer möglich in Krisenzeiten wie der Corona-Krise (Covid-19)? (Textversion)

➤ Erbschaftssteuer Haus – Top 10 der Fehler bei Schenkungen | Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres (Videoversion | Textversion)




➤ Sehen Sie sich hierzu folgende Videos und Informationen an und erfahren Sie mehr hinsichtlich des Themas “Erbschaftssteuer Haus”, um optimal informiert zu sein

1. Immobilie steuerfrei vererben – Steuerbefreiung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer

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2. Erbschaftsteuer Haus – Freibeträge clever ausnutzen

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3. Schenkung: Erbe zu Lebzeiten | Steuervorteile nutzen + Immobilien richtig vererben & schenken

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4. Erbschaftsteuer Haus – kassiert der Staat wirklich immer ab?

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Sonderthema: Stundung von Erbschaftssteuer möglich in Krisenzeiten wie der Corona-Krise (Covid-19)?


Sie befinden sich in einer Notlage, z.B. haben Sie aufgrund der Corona-krise (Covid-19) erhebliche Einkommensverluste erlitten, z.B. wegen Jobverlust oder Kurzarbeit. Welche Rechnungen bzw. Zahlungen können Sie aufschieben? Ist es möglich, die Erbschaftssteuer beim Finanzamt zu stunden?

Generell sind es die folgenden Zahlungsverpflichtungen, die Sie prüfen können:

  • Stundung von Darlehens- und/oder Tilgungszahlungen bei der Bank.
  • Stundung von Steuervorauszahlungen beim Finanzamt
  • Stundung für Zahlungen bei den Versorgern (Heizung, Strom etc).

Die genaueren Infos dazu finden Sie hier:

➤ Stundung von Darlehens- und/oder Tilgungszahlungen bei der Bank

In der Coronakrise kann man Verbraucherdarlehen stunden, also einen Zahlungsaufschub erwirken. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Mustervorlage dazu von der Verbraucherschutzzentrale: Musterbrief Stundung Verbraucherdarlehen. Weitere Beratung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale.

➤ Stundung von Steuervorauszahlungen beim Finanzamt

Ja, auch die Bundesregierung ist im Zuge der Corona-Krise nicht untätig und hat einige Erleichterungen und Hilfen auf den Weg gebracht. Auch die Stundung von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ist möglich (weitere Infos hier).

➤ Stundung für Zahlungen bei den Versorgern (Heizung, Strom etc.)

Bestimmte Zahlungen können Sie erstmal zurückhalten, ohne dass Ihnen direkt die Leistung entzogen wird bzw. die Leitung abgeklemmt wird. Dies sind (Art. 240 § 1 EGBGB) Energiekosten wie Strom, Gas, Fernwäre, Wasser/Abwasser sowie Telefon und Internet.

Bitte beachten Sie, dass es dafür bestimmte Bedingungen und Fristen gibt und dies nur ein Zahlungsaufschub ist.

➤  Hier erhalten Sie ein kostenloses Erstgespräch bei der Schuldnerberatung: Raus aus den Schulden – jetzt!

Unser Rat

Neben diesen Tipps und kreativen Ansätzen, um eine finanzielle Notlage in Krisenzeiten (Covid-19 /Coronakrise) abzuwenden sollten Sie trotzdem zusätzlich prüfen, ob ein Hausverkauf für Sie in Frage kommt. Gehen Sie daher folgendermaßen vor, damit Sie alle Optionen prüfen und möglichst objektiv entscheiden können:

➤  Zuerst Immobilie kostenlos bewerten lassen

➤  Wir setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen alle Möglichkeiten aufzuzeigen und zu besprechen.

➤  Bitte beachten Sie, dass eine finanzielle Notlage immer sehr individuell ist und viele Einflussfaktoren da sind:

  • gehen Sie alle Optionen durch, schreiben Sie sich jeweils die Vor- und Nachteile für Ihre private Situation auf
  • rechnen Sie alles anhand von Zahlen durch, entscheiden Sie nicht einfach nach dem Bauchgefühl
  • Nehmen Sie Expertenhilfe in Anspruch (z.B. Schuldnerberatung)
  • Treffen Sie keine Kurzschluss-Entscheidungen

➤  Hier erhalten Sie ein kostenloses Erstgespräch bei der Schuldnerberatung: Raus aus den Schulden – jetzt!

5. Erbschaftssteuer Haus – Top 10 der Fehler bei Schenkungen | Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres

Wenn Sie sich mit dem Vererben oder Verschenken Ihres Hauses an die Kinder o.ä. befassen, lauern viele Fallstrickte. Wir haben Ihnen daher mit diesem Video mit den 10 häufigsten Fehlern und Nachteilen bei Schenkungen eine Liste an die Hand gegeben, dass Sie sich beim Thema Schenkung in Verbindung mit der Erbschafststeuer haus optimal vorbereiten können. Prüfen Sie zuerst kostenlos den Wert Ihres Hauses oder ihrer Immobilien, damit Sie anschließend die weiteren Möglichkeiten prüfen können:

➤  Zuerst Immobilie kostenlos bewerten lassen

➤  Vererben, Schenken usw. prüfen lassen (auch mit einem Experten!)

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Textversion vom Video “Immobilie steuerfrei vererben – Steuerbefreiung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer”

Die Immobilienpreise sind hier in München und mit seinem Umland in den letzten Jahren ganz enorm gestiegen. Daher sind Immobilien oft ein wesentlicher Bestandteil der Erbschaft. Und da ist es sehr schön, dass das Erbschaftssteuerrecht zwei sehr große Ausnahmen von der Besteuerung mit Erbschaftssteuer vorsieht.

Erbschaftssteuerrecht: 2 große Ausnahmen

Für das sogenannte Familienheim darf also die selbst genutzte Immobilie ohne Angabe von Erbschaftssteuer entweder an den Ehegatten oder an die Kinder vererben. Allerdings sind hier besondere Voraussetzungen zu beachten. Und auch noch nach zehn Jahren, nach dem Erbfall kann ich diese Vergünstigung rückwirkend verlieren, wenn ich nicht aufpasse.

Erbschaftssteuer Haus: Vergünstigungen nicht rückwirkend verlieren bei der Familienheim-Regelung!

Damit das nicht passiert, erläutere ich Ihnen auf, was Sie achten müssen.

Mein Name ist Uli Reitz und ich arbeite als Steuerberater im Norden von München als Fachberater für Unternehmensnachfolge befasse ich mich intensiv mit Fragen der Erbschaft und Schenkungsteuer.

Was kann ich mit der Familienheimregelung an Erbschaftssteuer beim Haus sparen?

Schauen wir uns zunächst an, was ich mit dieser Familienheimregelung an Erbschaftsteuer einsparen kann. Machen wir dazu ein Beispiel Ein Ehepaar lebt seit vielen Jahren hier in München in seinem Eigenheim. Der Ehemann verstirbt und vermacht seine Haushälfte, die einen Wert von 750 000 Euro haben soll, an seine Ehefrau. Die Frage ist nun Welche Erbschaftssteuer müsste die Witwe bezahlen? Würde es die Familienheim-Regelung nicht geben?

Schauen wir uns zunächst die Steuersätze an, wie sie aus der Tabelle neben mir sehen können, beginnt die Erbschaftssteuer bei Ehegatten in der Steuerklasse 1 bei sieben Prozent. Sie endet bei 30 Prozent. Diese sieben Prozent bekomme ich, wenn die Erbschaft nicht mehr als 75 000 Euro betragen hat. Und es steigt dann kontinuierlich, je nachdem, wie viel ich geerbt habe.

➤ Das Besondere ist nun, dass diese Steuersätze “Alles oder Nichts”-Steuersätze sind.

Das heißt, ich habe nicht etwa eine Erbschaftsteuer von sieben Prozent bis zum Wert von 75 000, und was darüber hinausgeht, wird mit 11 Prozent besteuert. Ich habe nur einen einzigen Steuersatz. Habe ich also wie die Witwe in unserem Beispiel 750 000 Euro. Bedeutet das, dass das mit 19 Prozent besteuert wird?

Das Familienheim

Schauen wir uns zunächst an, was ein Familienheim ist. Unter einem Familienheim versteht man eine Wohnung oder ein Haus, welches zur eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es muss sich hier der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Im Steuerrecht gibt es immer nur einen Familienheim. Das heißt, eine Ferienwohnung oder ein beruflich bedingter zweiter Wohnsitz können kein Familienheim darstellen. Der Verstorbene muss das Wohnhaus oder die Wohnung bis zu seinem Tode bewohnt haben. Die einzige Ausnahme, die es gibt, ist, das ja aus zwingenden Gründen das er Haus nicht bewohnen konnte, also zum Beispiel, weil er pflegebedürftig war.

Das Familienheim darf sich in Deutschland befinden, aber auch in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.

Unverzügliche Nutzung

Freistellung des Familienheims von der Erbschaftsteuer bedeutet zum einen, dass der Verstorbene dort gewohnt haben muss bis zu seinem Tode und dass der Erbe unverzüglich in das Familienheim einzieht. Das ist bei Ehegatten meist kein Problem, weil der überlebende Ehegatte wohnt schon im Familienheim. Dort ist diese Voraussetzung leicht erfüllt, aber nicht so bei Kindern. Dort kommt es regelmäßig zu besonderen Problemen.

Familienheim Kind

Der Verstorbene kann das Familienheim Erbschaftssteuerfrei, nicht nur an seinen Ehegatten, sondern auch an sein Kind vererben.

➤ Familienheim-Regelung: Kinder müssen innerhalb von 6 Monaten einziehen

Voraussetzung ist wie gehabt, dass der Verstorbene bis zum Tode im Familienheim gewohnt hat und dass der Erbe unverzüglich, also das Kind unverzüglich in das familiäre Heim einzieht. Und das ist natürlich nicht immer einfach möglich. Zum einen wird das Haus oft erst renoviert, bevor das Kind einziehen möchte, und dies kann schon bedeuten, dass die steuerliche Förderung verloren geht.

Erbschaftssteuer Haus – Familienheim-Regelung Wohnfläche

Will das Kind als Erbe die Familienheim-Regelung in Anspruch nehmen, gibt es strengere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen als bei Ehegatten. Eine Einschränkung ist, dass das vererbte Familienheim nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben darf. Hat es mehr, also nehmen wir mal an, es hätte 300 Quadratmeter Wohnfläche, bekomme ich die Freistellung nur anteilig. In unserem Beispiel hatte das Familien Heim einen Wert von 1,5 Millionen und soll nun 300 Quadratmeter Wohnfläche haben. Davon sind jetzt für das Kind nur 200 Quadratmeter begünstigt.

100 Quadratmeter überschreiten diese Grenze. Das heißt, ich bekomme die steuerliche Freistellung in Höhe von zwei Dritteln für das Familien Wohnheim in Höhe von ein Drittel, also einem Wert von 500000. Bekomme ich diese Freistellung nicht? Und hier müsste das Kind nun eine Erbschaftssteuer in Höhe von 75 000 Euro bezahlen.

Steuerfreistellung Familienheim – 10 Jahresfrist

Es gibt noch eine weitere Voraussetzung für die Steuer Freistellung des Familienheimes. Das ist die sogenannte 10-Jahresfrist. Der Erbe muss zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers das Familienheim bewohnen. Zieht er vorher aus, verliert er rückwirkend die Vergünstigung.

Gestaltung Lebzeitige Übertragung

Jetzt stellt sich die Frage: Kann ich diese zehn Jahresfrist umgehen? Und die kann man umgehen, wenn man sehr vorausschauend handelt. Die zehn Jahresfrist gilt nur bei der übertragung des Familienheims im Todesfall. Es gibt eine eigene Vergünstigung im Erbschaftsteuer Recht für die übertragung des Familiengeheimnis auf den Ehegatten zu Lebzeiten. Überträgt der Ehemann zu Lebzeiten seine Haushälfte auf die Ehefrau. Unterliegt dies auch nicht der Schenkungssteuer und es gibt keine zehn Jahresfrist, würde also der Ehemann in unserem Beispiel versterben und die Witwe würde nach einem Jahr aus dem Familien heim ausziehen, würde es zu keiner Versteuerung rückwirkend kommen. Nun stellt sich die Frage: Wann übertrage ich denn nun zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten? Nun, das empfiehlt sich dann natürlich immer dann, wenn ich weiß, dass ein Ehegatte früher versterben wird, also zum Beispiel, weil er erkrankt ist. Man kann in diesem Übertragungsvertrag auf den gesunden Ehegatten auch eine sogenannte Rückfallklausel reinschreiben.

Rückfallklausel

Das bedeutet, sollte doch der andere Ehegatte, der nicht kranke Ehegatte, zuerst versterben, kann man diese Schenkung, die vormalige, wieder rückabwickeln, ohne dass dies steuerliche Nachteile hat.

Gestaltung lebzeitige Übertragung

Ist bei Kindern absehbar, dass sie die Familienheimregelung nicht nutzen werden können, zum Beispiel, weil sie schon selber im eigenen Heim in einer anderen Stadt wohnen, dann sollte man vorab andere Gestaltungen überlegen. Man kann zum Beispiel eine Immobilie gegen Nießbrauch Vorbehalt auf sein Kind übertragen, oder das Kind kann diese Immobilie vorher erwerben. Mehr dazu in weiteren Videos.

Problem der Erbengemeinschaft

Ein häufiges Problem bei der Familienheim-.Regelung ist, dass nicht nur der Ehegatte, sondern auch die Kinder, die ja schon volljährig sein können, das Familienheim miterben. Insbesondere wenn es kein Testament gibt und sich eine Erbengemeinschaft bildet, habe ich regelmäßig ein Problem mit der Nutzung der Steuerfreistellung des Familienheims. Stirbt der Ehemann und Ehefrau und zwei Kinder erben, bekommt die Ehefrau die Hälfte vererbt und die Kinder jeweils ein Viertel. Und so wird auch der Anteil des Familienheims des Vaters anteilig an Ehefrau und Kinder vererbt.

Vorabvermächtnis / Teilungsanordnung

Sind die Kinder nun schon erwachsen und leben nicht mehr zu Hause, kann die Familienheim-Regelung von der Ehefrau nur anteilig, nämlich nur für den Anteil, den sie selbst geerbt hat, genutzt werden. Die Förderung für die Anteile der Kinder gehen ohne weiteres nicht, da diese nicht mehr im Familienwohnheim wohnen. Hier muss man entweder ein Testament verfassen, indem man dieses Problem im Testament beseitigt, sei es durch ein Vorabvermächtnis oder durch eine Teilungsanordnung. Oder man muss im Rahmen der Erbengemeinschaft dafür sorgen, dass das Familienheim im Rahmen der Auseinandersetzung zur Mutter kommt und die Erben mit anderen Gegenständen der Erbschaft quasi ausgeglichen werden.

Textversion vom Video “Erbschaftsteuer Haus – Freibeträge clever ausnutzen”

Hallo, mein Name ist Michaela Porten Biwer. Ich bin Fachanwältin für Erbrecht aus Trier. Mein Thema in diesem Beitrag ist die Erbschaftssteuer. Ich möchte Sie informieren, wie Sie Freibeträge clever ausnutzen können.

Erbschaftssteuer Haus – Freibeträge clever ausnutzen

Im Erbfall besteht die Verpflichtung, eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt zu tätigen. Ob und in welchem Umfang Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Wert der Zuwendung ab. Und in welchem Verhältnis der Erbe zum Verstorbenen stand. Wer vorausschauend plant, kann Erbschaftssteuer vermeiden. Folgende Freibeträge sieht das Gesetz vor:

Steuerliche Freibeträge:

➤ Dem Ehegatten kann Vermögen im Wert von 500000 000 Euro steuerfrei übertragen werden.

➤ Kindern und Stiefkinder jeweils 400 000 Euro

➤ Enkelkinder haben einen Freibetrag von je 200 000 Euro

➤ Einem Elternteil können sie einen Betrag von 100 000 Euro steuerfrei vererben

➤ Alle sonstigen Personen sind auf einen Freibetrag von 20 000 Euro beschränkt

Das heißt, auch Ihre Geschwister, Nichten, Neffen oder der Nichteheliche Lebenspartner haben nur einen Freibetrag von 20 000 Euro. Alles darüber Hinausgehende muss versteuert werden.

Tipp Erbschaftssteuer

Hierzu ein Tipp Wenn Sie Ihrem Bruder beispielsweise 80 000 Euro vererben, muss dieser 9000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.

Hat Ihr Bruder eine Ehefrau und zwei Kinder? Dann können Sie im Testament Vermächtnisse zugunsten aller vier Familienmitglieder anordnen in Höhe von 20 000 Euro. Was dem jeweiligen Freibetrag entspricht, dann hat die Familie insgesamt 80 000 Euro zur Verfügung. Aber keiner der Vermächtnisnehmer muss Erbschaftssteuer zahlen.

Erbschaftssteuer Haus: Vorsicht beim Berliner Testament

Vorsichtig sind Sie bitte beim sogenannten Berliner Testament. Wenn Ehegatten gemeinsam attestieren, wird häufig der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Hier nutzen sie nur einen Freibetrag von 500 000 Euro aus. Und Sie riskieren, dass das Vermögen zweimal versteuert wird im ersten Erbfall und im zweiten Erbfall.

Sie sollten zumindest die Freibeträge Ihrer Kinder ausnutzen und bereits im ersten Erbfall den Kindern Vermächtnisse zukommen lassen.

Steuerbefreiungstatbestand Familienwohnheim

Neben den Freibeträgen sieht das Gesetz Steuerbefreiungstatbestände vor: dass Familienwohnheim kann steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die eigene Nutzung nach dem Tod über einen Zeitraum von zehn Jahren. Steuerfrei vererben können Sie das Familienwohnheim an die Ehefrau und an ein Kind. Bei dem Kind gibt es die zusätzliche Voraussetzung, dass die Steuerbefreiheit auf 200 Quadratmeter Fläche beschränkt ist. Wie soll man also seinen Nachlass planen und sein Testament gestalten?

Frühzeitige Nachlassplanung

Das Familienwohnheim sollte an denjenigen, der es voraussichtlich voraussichtlich nutzen möchte. Das übrige Vermögen sollten sie so verteilen, dass Sie möglichst viele Freibeträge ausnutzen, also Familien, Wohnheim und 500000 Euro an den Ehegatten, an die Kinder jeweils 400 000 und gegebenfalls an Enkelkinder bereits Vermächtnisse von jeweils 200 000 Euro. Auch Zuwendungen an karitative Organisationen sind steuerfrei. Gesetzesgrundlage ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die hier vorgestellten Freibeträge gelten also nicht nur im Fall einer Erbschaft, sondern auch bei Lebzeiten gegen Schenkungen.

Erbschaftssteuer Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar

Und die Freibeträge können alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Wer früh mit seinem Nachlass mit der Planung anfängt, kann vorausschauend planen und ein großes Vermögen steuerfrei übertragen. Rechtsexperten helfen ihnen bei der Gestaltung ihres Testaments und bei der Planung von Schenkungen und geben ihnen weitere Tipps zur Steuerminimierung. Vielen Dank für Interesse!

Textversion vom Video “Schenkung: Erbe zu Lebzeiten | Steuervorteile nutzen + Immobilien richtig vererben & schenken”

Angelegenheiten rund um den eigenen Nachlass sind für viele Menschen allerdings oftmals ein absolutes Tabuthema, da sich viele denken, dass die Dinge nach dem eigenen Tod gar nicht mehr in den eigenen Händen liegen. Doch der Gesetzgeber ermöglicht es einem, bereits zu Lebzeiten vor allem die finanziellen Voraussetzungen nach den eigenen Interessen festzulegen. In diesem Video erfährst du daher, welche wichtigen Rahmenbedingungen es rund ums Erbe mal gibt, den du mittels einer Schenkung zum Beispiel zu Lebzeiten Streit vermeiden und zugleich Steuern sparen kannst.

Nachlassregelung / Schenkung / Erbschaftssteuer

Und welche expliziten Nachlassregelung es hinsichtlich Immobilien auch dabei zu beachten gibt. Ja, und damit ein ganz, ganz herzliches Willkommen. Mein Name ist Klaus Hoppelt von “Vermögensaufbau leicht gemacht”. Wir haben ein ganz anderes Thema. Fakt ist: Wer sein Vermögen gezielt an Dritte weitergeben oder vor allem Streit und Ungereimtheiten nach seinem Ableben vermeiden möchte, sollte mal über den Aspekt einer Schenkung zumindest nicht nur gehört haben, noch einmal nachzudenken. Zusätzlicher Faktor einer Schenkung ist die in der Einleitung angesprochene Steuerreduzierung in Form der Erbschaftssteuer.

Hier gilt zunächst einmal Klarheit zu gewinnen, inwieweit diese Steuer hierzulande gesetzlich überhaupt geregelt ist. Wir sind ja ein Volk der Regler, denn Erben oder vererben ist in Deutschland keine reine Privatsache. Vielmehr greift der Staat mittels Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes direkt ins Geschehen mit ein und ist am Vermögen möglicherweise mit beteiligt. So fällt unter der Voraussetzung, dass das Erbe letztendlich auch angenommen wird, auf das geerbte Vermögen nun mal die Erbschaftsteuer an. Jedoch kommen hierbei auch sogenannte steuerliche Freibeträge ins Gespräch.

Erbschaftssteuer Freibeträge

Demnach müssen entsprechende Steuern eben nur gezahlt werden, wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet. Die Höhe dieses Betrages orientiert sich übrigens an der Enge der verwandtschaftlichen Beziehung. Bedeutet: Während Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bis zu 500000 Euro steuerfrei erhalten können, sind es bei den eigenen Kindern rund 400 000 Euro je Elternteil. Großeltern können ihren Enkeln bis zu 200 000 Euro steuerfrei hinterlassen und bei Geschwistern nicht Neffen oder Lebensgefährten sind es rund 20000 Euro. Doch liegt das Vermögen am Ende des Tages über diesen Beträgen, fordert das Finanzamt eine sogenannte Erbschaftsteuer-Erklärung, sodass die Steuer anschließend zudem im Steuerbescheid genannten Termin fällig ist und zu entrichten ist, für manche Erben nicht so erfreulich ist. So eine Besonderheit im Rahmen des Abends ist aber auch der Umgang mit Immobilien. So liegen Häuser oder Wohnungen mit ihrem tatsächlichen Wert der steuerlichen Einstufung.

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Hier gilt es jedoch, im Einzelfall mal zu prüfen, ob der Erbe diese Immobilie möglicherweise nach der Anschaffung mindestens zehn Jahre lang auch selbst bewohnt hat.

Erbschaftssteuer Haus: Familienheim-Regelung

Denn in diesem Szenario würde dann auch keine Erbschaftsteuer nach dem jetzigen Steuerrecht anfallen. Heißt aber im Umkehrschluss auch, dass dieses Immobilien Objekt während dieser Zeit natürlich weder verkauft, vermietet oder verpachtet werden darf. Und von dieser Regelung sind jedoch nur eine Ehe- und auch eingetragene Lebenspartner inbegriffen. Bei Kindern ist diese Steuerbefreiung lediglich auf 200 Quadratmeter Wohnfläche, so heißt es im Gesetz, begrenzt. Alle anderen verwandtschaftlichen Personen sind von diesem steuerlichen Privileg leider ausgeschlossen. Doch eine Immobilie kann bereits zu Lebzeiten an den Erben, den man sich ausgeguckt hat, verschenkt werden.

Schenkung Haus / Nießbrauchrecht

Allerdings muss diese Entscheidung hinsichtlich der übertragung von Eigentum notariell beurkundet werden und somit auch jedem klar sein, dass man als Schenker ab der neuerlichen Eintragung ins Grundbuch nicht mehr Herr seines eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung ist. Das bedeutet also weder die Möglichkeit, die vormals eigene Immobilie zu verkaufen noch als potenzielle Kreditabsicherung zu nutzen. Jedoch könnte man sicher ein sogenanntes Nießbrauchrecht, sich zusätzlich sichern, was die weitere Nutzung, auch die Vermietung oder der verschenkten Immobilie rechtlich ermöglicht. Im Falle einer Vermietung gehören übrigens die Einnahmen und eben nicht dem beschenkten Immobilienbesitzer, auch eine ganz interessante Konstellation. Wer sich damit auseinandersetzen möchte.

Rückkaufforderungsrecht vereinbaren bei Schenkung des Hauses

Außerdem ist es sinnvoll, ein Rückkaufforderungsrecht im Zuge der Schenkung mitzuverankern, dass dir die Sicherheit gibt beispielsweise, bei einer Insolvenz deines Kindes das Eigentum wieder in deine Hände übertragen zu lassen. Infolge dessen kannst du nämlich vor allem einer Zwangsvollstreckung durch entsprechende Gläubiger aus dem Wege dann auch gehen. Doch neben dem Aspekt der Immobilie kann natürlich auch das eigene Vermögen zu Lebzeiten eben verschenkt werden. Denn das eigene Hab und Gut hat für die meisten Menschen von uns einen enormen Stellenwert.

Nachlassplanung frühzeitig zur Vermiedung von Steuern

Schließlich haben sie dafür ja sehr häufig ein ganzes Leben lang gearbeitet. Da ist es auch vielen Menschen heutzutage sehr, sehr wichtig, die Nachlassplanung sorgfältig zu regeln und guten Gewissens das eigene Lebenswerk an die Liebsten, die Nachkommen möglicherweise auch zu übergeben. Hierbei gelten übrigens die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer, die ich in diesem Video bereits ja schon mal kurz angesprochen habe. Doch ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass eben jene Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden können und jedes Mal an einem Beispiel zu verdeutlichen.

Mal angenommen, du hast deiner Tochter, wenn du eine Tochter hast, und seinem Sohn 2009 rund 400 000 Euro geschenkt, wofür er keine Steuern zahlen muss musste, und zehn Jahre später, also in diesem Jahr, nochmal an die gleiche Person, so eine Tochter abermals 400 000. Dann wäre dieser Betrag ebenso abgabenfrei. So zumindest verspricht es die derzeitige Gesetzeslage noch. Darüber hinaus kann man auch mit Hilfe von sogenannten Kettenschenkungen größere Vermögen ohne Einhaltung von bestimmten Fristen an seine Nachkommen, sorry verschenken.

➤ Läuft wie folgt ab: Der eine Ehegatte schenkt dem anderen beispielsweise eine halbe Million Euro steuerfrei. Schön ist es, wens trifft. Anschließend schenken beide Elternteile getrennt voneinander ihren Kindern ebenso 400000 Euro. Das würde also zwei Schenkungen als Schenkung gewertet, infolge dessen beide Schenkungen aufgrund der Freibeträge allerdings steuerfrei wären. Wichtig zu wissen ist aber in puncto Schenkung auch die Tatsache, dass diese in der Regel das Vermögen im Todesfall natürlich auch mindern. Und genau das hat dann wiederum Auswirkungen auch auf den sogenannten Pflichtteil des entsprechenden Erben geltend machen kann. Heißt: Verstirbt der Schenkende vor Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung, werden die Schenkungen zum Nachlass gezählt und erhöhen damit auch den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Je nach Situation. Doch jedes Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, verringert den pflichtteilrelevanten Wert eines entsprechenden Geschenkes. In Anbetracht dessen ist es sinnvoll, sich aktiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen, gerade für vermögende Menschen und sich nicht aufgrund von Ängsten oder Unsicherheiten hinsichtlich des Todes, der irgendwann bei jedem Menschen kommt, dieser Verantwortung einfach so aus dem Staub zu machen.

Und apropos Nachlassregelung: Ich habe mich vor einigen Jahren als Vorsorgespezialist auch in diesem Bereich mal zusätzlich ausbilden lassen. Weitere wesentliche Infos zu diesem Thema erhältst du hier in der Video Beschreibung. Und falls noch die ein oder andere Frage zu diesem Thema mal offen ist, schreibt mir sehr einfach mal hier in die Kommentare rein. Lass den auch gerne einen Daumen nach oben, oder Like, freue mich immer darüber und abonniere natürlich unseren Kanal und aktiviere die Glocke, damit ihr wirklich kein weiteres Video verpasst.

Bis dahin alles, alles Gute.

Textversion vom Video “Erbschaftsteuer Haus – kassiert der Staat wirklich immer ab?”

Wenn Sie das Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer interessiert, dann haben Sie das richtige Video ausgesucht. Bleiben Sie dran. Gleich geht’s los.

Hallo und herzlich willkommen auf dem Kanal Nachlass Bayern D, mein Name ist Hans-Joachim von Maltzahn und ich freue mich, dass Sie eingeschaltet haben. Hier auf diesem Kanal geht es rund um das Thema Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft alles, was damit zu tun hat, im weitesten Sinne. Heute wollen wir uns mal mit dem Thema Erbschaftssteuer befassen. Nun bekommen Sie keinen Schreck. Ich werde jetzt nicht stundenlang über Erbschaftssteuer referieren, wobei man das durchaus könnte. Das Thema gibt also genügend Stoff für ein ganzes Universitäts Seminar.

Aber ich will Ihnen in den nächsten Minuten einfach die wichtigsten Dinge zur Erbschaftssteuer erklären, die man als normaler Privatmensch wissen sollte. Zunächst einmal die positive Botschaft vorab: Für die allermeisten Menschen in Deutschland ist die Erbschaftssteuer wirklich kein Thema. Wir haben sehr hohe Freibeträge im Bereich der Erbschaftssteuer, auf die ich auch gleich zu sprechen komme. Und wenn man sich vor Augen führt, dass das Vermögen in Deutschland leider sehr ungleich verteilt ist, dann stellt man fest, dass die meisten Menschen von der Erbschaftsteuer überhaupt nicht berührt werden.

Erbschaftssteuer Haus / kleine Vermögen ohne Steuerlast

Man muss sich vor Augen halten: Der Median, also der statistische Mittelwert des Vermögens in Deutschland, liegt bei ungefähr 70 000 Euro. Das heißt, die Hälfte der Menschen hat weniger Vermögen als 70 000 Euro, und die andere Hälfte hat mehr und ist aber weit von den Freibeträgen noch entfernt, sodass die Erbschaftssteuer sie nicht berührt. Wie schaut es aus mit den Freibeträgen? Nun, ich habe Ihnen hierzu eine Folie vorbereitet, die ich jetzt am Bildschirm Ihnen zeige. Wir sehen hier die Steuerklassen.

Erbschaftssteuer: Freibeträge Steuerklassen

In der Steuerklasse 1 befinden sich also der Ehegatte bzw. Lebenspartner eingetragene Lebenspartnerschaft. Heute ist ja auch bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Ehe möglich. Das stammt noch aus der Zeit, als es extra eine eingetragene Lebenspartnerschaft gab. Dann Kinder und Stiefkinder, Enkel und Stiefenkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Das soll heißen: Wenn es sich um einen Erbfall handelt, dann sind Eltern und Großeltern in der Steuerklasse eins. Bei Schenkungen gegenüber den Eltern und Großeltern sind sie in der Steuerklasse II, schauen uns die Steuerklasse II etwas näher an?

Wie gesagt, Eltern und Großeltern bei Schenkungen, dann Geschwister und deren Kinder im Vergleich zum Erblasser, die Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und auch der geschiedene Ehegatte oder der geschiedene Lebenspartner ist in der Steuerklasse II. Alle übrigen Erwerber sind in der Steuerklasse III. Ja, und was hier auffällt, ist der verschieden geschlechtliche Lebensgefährte. Wenn Mann und Frau in einer Lebensgemeinschaft in einer Partnerschaft zusammenleben, nicht verheiratet sind, dann ist dieser Lebensgefährte ein Erwerber, genauso wie der Nachbar oder der Tierschutzverein.

Er ist in der ungünstigsten Steuerklasse III. Das sollten sich alle diejenigen überlegen, die mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet sind und über ein größeres Vermögen verfügen, wenn sie ihren Lebenspartner im Erbfall bedenken wollen, dann ist er in der sehr ungünstigen Steuerklasse III. So etwas hat es jetzt mit den Freibeträgen auf sich. Auch hierzu eine Folie. Sie sehen hier in der Steuerklasse 1 Der Ehegatte bzw. Lebenspartner ist am meisten begünstigt mit einem Freibetrag von einer halben Million Kinder und Stiefkinder haben 400 000 Euro, also pro Kind.

Sollten die Kinder bereits verstorben sein aber es gibt es gibt Enkel, dann geht der Freibetrag auf die Enkel über in Höhe von 400 000 Euro pro Enkel. Wenn die Kinder noch leben und die Enkel aber auch schon bedacht werden sollen, also sozusagen die übernächste Generation schon mit dem Erbe bedacht werden soll, dann haben Enkel und Urenkel 200 000 Euro Freibetrag und Eltern und Großeltern im Erbfall 100 000 Euro Freibetrag. In der Steuerklasse II haben alle Angehörigen der Steuerklasse II nur einen Freibetrag von 20 000 Euro und ebenfalls in der Steuerklasse III.

Die Steuerklasse III unterscheiden sich dann allerdings in den Steuersätzen. Sieht das so aus mit den verschiedenen Freibeträgen und wenn man sich das mal näher anschaut, dann wird hier deutlich Bei einer Familie, Vater, Mutter und zwei Kinder können dann doch beträchtliche Vermögenswerte auf die nächste Generation steuerfrei übergeben werden. Wie gesagt pro Kind 400000 sind bei zwei Kindern schon einmal 800, 000 dann die Ehefrau. 500000 sind also schon 1,3 Millionen bei einer STANDARD Familie, bestehend aus 4 Personen. Es kommt dann ja noch.

Erbschaftssteuer Versorgungsfreibetrag

Auch hierfür habe ich noch einen Chart vorbereitet. Hinzu kommt der besondere Versorgungsfreibetrag. Den sehen Sie hier. Bei Ehegatten beträgt der 256 000 Euro, also noch auf die 500000 Euro normaler Freibetrag hinzu. Und bei Kindern hängt dies ein bisschen vom Alter ab. Sie müssen erstens unter 27 sein, und je jünger sie sind, umso höher ist der besondere Versorgungsfreibetrag fängt bei ganz kleinen Kindern unter 7 an. Mit 52 000 Euro und bei Kindern, die kurz vor dem 27. Lebensjahr sind, immerhin auch noch 10 300 Euro Versorgungs Freibetrag. Diese Versorgungsfreibeträge werden gegebenenfalls etwas gekürzt, wenn es bestimmte Rentenansprüche gibt, die durch den Erbfall ausgelöst werden. Aber das will ich jetzt wirklich im Detail nicht alles zu erläutern. Da kommt man vom Hundertsten ins Tausendste. Die Botschaft, die ich eigentlich vermitteln will, ist, dass die Erbschaftssteuer wirklich nur bei sehr großen Vermögen eine Rolle spielt und dass sich der normale Mensch mit einem Vermögen von 100 000, 150 000, 200 000, 300 000 über das Thema Erbschaftssteuer keine Gedanken machen muss.

Erbschaftssteuer Haus / große Vermögen

Was aber ist, wenn Sie jetzt tatsächlich über ein größeres Vermögen verfügen? Hierzu noch ein paar Anregungen. Nutzen Sie die Freibeträge auch für Schenkungen? Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind im Grunde genommen die gleichen Spielregeln. Nur mit dem einen Unterschied Die Erbschaftssteuer knüpft an einen Todesfall an, während die Schenkungssteuer. Dass die Schenkung das Rechtsgeschäfte unter Lebenden anknüpft und das zum Gegenstand macht. Man kann also, wenn man frühzeitig den Vermögens übergang auf die nächste oder übernächste Generation plant, hier noch sehr viel mehr Vermögen steuerfrei übergeben.

Denn die Freibeträge bei der Schenkung werden alle zehn Jahre neu aufgefüllt. Das bedeutet Wer jetzt beispielsweise mit 60 Jahren anfängt, sein Vermögen auf die nächste Generation zu verteilen, der kann bei drei Kindern schon mal 1,2 Millionen, also dreimal 400000, zum sechzigsten Geburtstag übertragen. Zum 70. Geburtstag kann er weitere 1,2 Millionen übertragen. Und zum 80. Geburtstag nochmal 1,2 Millionen. Das heißt, es können kann ein Vermögen von 3,6 Millionen auf drei Kinder verteilt im Laufe von 20 Jahren übergeben werden.

Das sind doch sehr beträchtliche Vermögenswerte, die hier wirklich steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können. Darüber sollten Sie nachdenken, wenn Sie in der glücklichsten Situation sind, dass Sie über ein Millionenvermögen verfügen. Warum nicht schon beizeiten auf die nächste Generation Vermögen übertragen? Früher hat man gesagt Vor allen Dingen Immobilien sollte man vererben. Die Zeiten sind allerdings vorbei. Seit der letzten Erbschaftsteuerreform ist das Immobilienvermögen zwar noch nicht, wird noch nicht mit marktwerten besteuert, aber die Immobilien werden nicht mehr nach Einheitswert besteuert, so wie es früher der Fall war.

Erbschaftssteuer Haus: Achtung Bewertungsgesetz!

Heutzutage werden Immobilien, je nachdem, ob sie bebaut sind oder unbebaut sind, steuerlich bewertet. Das steht alles im Bewertungsgesetz drin, und das ist auch für die Erbschaftssteuer maßgeblich. Und dann kommt man zu erbschaftssteuerlichen Werten, die zwar nicht genau den Marktwert abbilden, aber doch ziemlich nahe am Marktwert sind. Das bedeutet also: Diese krasse Bevorzugung des Immobilienvermögen ist in der Vergangenheit, ist heute nicht mehr gegeben.

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Erbschafststeuer Besonderheit Betriebsvermögen

Besonderheiten gibt es beim Betriebsvermögen. Aber dass es derartig komplex und kompliziert. Das kann ich in diesem Video nicht alles erläutern. Ich gehe mal davon aus: Sollten Sie Inhaber eines Betriebes sein, dass Sie einen Steuerberater haben, mit dem Sie über diese Themen vielleicht schon mal gesprochen haben, falls nicht? Dringende Empfehlung? Tun Sie das denn auch hier gibt es sehr, sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten, den Vermögensübergang auf die nächste Generation sehr steuerschonend zu organisieren.

Kleiner Tipp noch ganz am Rande für das Thema Lebensversicherung: ist es sehr sinnvoll, wenn man als Ehepaar zusammenlebt, dass man auch für den Fall des Todes eines Ehepartners sich entsprechend Lebensversichert.

Zusatz-Tipp: Überkreuz-Versicherung / Lebensversicherung

Und hier gibt’s die Möglichkeit der sogenannten ÜberKreuz-Versicherung, das heißt, der Ehemann ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler für die Versicherung auf das Leben der Ehefrau und umgekehrt. Dann ist es so, dass im Leistungsabfall, wenn der Todesfall bei einem Ehegarten eintritt, diese Leistung steuerfrei ausbezahlt wird an den jeweiligen Versicherungsnehmer, also entweder an den Mann oder die Frau, je nachdem, wer als erster verstirbt. Und diese Leistung eben nicht zum Erbe zählt, weil es eine Versicherung ist, die der betreffende Versicherungsnehmer selber genommen hat und selber bezahlt hat auf das Leben seines Ehegatten.

Hier kann man, wenn man in dem Bereich unterwegs ist, dass man ein größeres Vermögen hat, schon allein durch die Gestaltung dieser Verträge überkreuz: Ich versichere dich, und du versichert mich schon Erbschaftssteuer vermeiden. So viel für heute zum Thema Erbschaftssteuer. Ich habe Ihnen in die Video Beschreibung auch noch ein Fachbuch Titel eingestellt, den Sie vielleicht bei Amazon bestellen wollen. Wenn Ihnen das Video gefallen hat, würde ich mich freuen, wenn Sie mir einen Daumen nach oben da lassen, wenn Sie neu hier sind.

überlegen Sie, ob Sie nicht den Kanal nachlasse abonnieren, damit Sie kein Video verpassen. Derzeit gibt es jeden Freitag um 17 Uhr ein neues Video rund um den Themenkreis Erben und so weiter. Und an dieser Stelle darf ich mich erst mal bei Ihnen fürs Zuschauen bedanken und freue mich, wenn wir uns nächsten Freitag wiedersehen. Bis dahin alles Gute und? Bleiben Sie gesund?

Textversion vom Video “Erbschaftssteuer Haus – Top 10 der Fehler bei Schenkungen | Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres”

Schenken kann so einfach sein, ist aber oftmals komplizierter als gedacht. Ich habe Ihnen eine Liste der am häufigsten auftretenden Fehler anlässlich von Schenkungen zusammengestellt. Wenn Sie erfahren möchten, welche die Top-Ten insoweit sind.

Top 10 der Fehler bei Schenkungen

10. Außergewöhnliche Einmalzahlung an Oder-Konto

Außergewöhnliche Einmalzahlung an einen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner geht auf einem gemeinschaftlichen Konto beider ein. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Konto unterhalten, sind sich der Risiken insoweit oftmals nicht bewusst.

Geht zugunsten eines der beiden Partner eine große Zahlung auf diesem gemeinschaftlichen Konto ein, kann das Finanzamt sehr schnell davon ausgehen, dass es sich zur Hälfte des Betrags um eine Schenkung an den jeweils anderen Partner handelt.

9. Fehlende Anzeige eines Geschenks bei Urlaubsrückkehr

Ein eingeführter Luxus Gegenstand wird bei der Einreise nach Deutschland gegenüber dem Zoll nicht angegeben. Auch eine im Ausland erhaltene Schenkung muss bei Einreise nach Deutschland hier angezeigt werden. Ansonsten kann sehr schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum stehen.

8. Fehlende Form der Schenkung

Der Vollzug der Schenkung erfolgt nicht: Eine notarielle Beurkundung wird unterlassen. Eine vermeintlich schon fest zugesagte Schenkung ist unwirksam, weil sie nicht vollzogen worden ist.

Hier würde im Zweifel nur helfen, dass die beabsichtigte Schenkung auch notariell beurkundet wird. Wird dies unterlassen, ist die Schenkung unwirksam.

7. Nicht verjährte (Auslands-)Schenkung

Eine schenkungssteuerpflichtige Schenkung im Ausland wird in Deutschland nicht angezeigt. Gerade Schenkungen im Ausland, zum Beispiel eine Geldschenkung durch Übertragung eines bestehenden Bankkontos, werden in Deutschland oft nicht angezeigt. Sowohl Schenker als auch Beschenkte gehen dann schon nach vielen Jahren davon aus, dass eine steuerlich relevante Schenkung gar nicht mehr vorliegen könne. Dies ist ein Irrtum, weil die Festsetzungsverjährung dann noch nicht eingetreten ist.

6. Negative Überraschung beim Beschenkten wegen der Schenkungssteuer

Der Beschenkte kalkuliert die zu entrichtende Schenkungsteuer nicht ein. Auch ein Beschenkter sollte sich der Tatsache bewusst sein, dass die Schenkungsentgegennahme alleine seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Es kann durchaus so sein, dass er gegenüber dem Finanzamt hier noch einen erheblichen Betrag an Schenkungssteuer zu entrichten hat. Dies muss bei der Entgegennahme der Schenkung unbedingt mit einkalkuliert werden.

5. Unfreiwillige Doppelschenkung wegen Schenkungssteuer

Der Beschenkte kann die Schenkungssteuer nicht zahlen und wendet sich an den Schenker. Wenn der Beschenkte die auf ihn entfallende Schenkungssteuer nicht zahlen kann, ist der Gang zum Schenker gewissermaßen vorprogrammiert.

Dies führt in der Praxis häufig zu größtem Ärger und zu Zerwürfnissen, die absolut vermeidbar wären.

4. Fehlende Behaltensverpflichtung bei geschenkter Immobilie

Der Beschenkte stimmt den Verkauf einer ihm zuvor geschenkten Familienimmobilie mit dem Schenker nicht ab. Dies führt zu Ärger. Objekte, an denen der Schenker sehr hängt, sollte er bei einer Schenkung an einen Familienangehörigen stets mit einem möglichen Rücktrittsvorbehalt versehen. Häufig kommt es nämlich vor, dass der Beschenkte, der keinerlei Beziehung zu dieser Immobilie hat, diese gleich nach der Schenkung an einen Dritten veräußert.

Dies führt häufig zu größter Verärgerung beim Schenker.

3. Veröffentlichungsrisiko in Social Media

Das Entdeckungsrisiko einer anzeigepflichtigen Schenkung bei einem Posting im Social Media Bereich wird völlig unterschätzt.

Die Mitteilung von Schenkungen oberhalb von 20000 Euro in den sozialen Medien durch Postings zum Beispiel bei Facebook oder Twitter wird von dem jeweils Postenden völlig unterschätzt. Er geht davon aus, nur seine Freunde oder Follower über einen für ihn interessanten Umstand zu informieren. Tatsächlich wird dies aber unter Umständen auch vom Finanzamt mitgelesen und führt zum Erlass eines Schenkungsteuerbescheids, unter Umständen sogar zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

2. Unbedachte Wegschenkung der einzigen Geldquelle

Der einzige Ertragsgegenstand des Schenkers, wird von diesem vorbehaltlos verschenkt.

Hat der Schenker den einzigen Ertragesgegenstand, aus dem er regelmäßig Einkünfte erzielt, bereits an einen Beschenkten übertragen und sich kein Nießbrauchsrecht oder ein Rückforderungsrecht vorbehalten, muss er im Notfall häufig feststellen, dass der Schenker nicht bereit oder auch nicht mehr in der Lage ist, diesen Gegenstand zurückzuübertragen. Dies ist ein Fehler, den ein Schenker unbedingt vermeiden sollte.

1. Exzess beim Schenkungssteuerfreibetrag

Das übersteigen des Schenkungsteuerfreibetrags wird übersehen und auch das mögliche Steuerhinterziehungsrisiko wird nicht realisiert.

Schenkungen müssen grundsätzlich bei der Finanzverwaltung angezeigt werden, und zwar im Zweifel sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Insbesondere dann, wenn die relevanten Freibeträge anlässlich dieser Schenkung überschritten worden sind.

Dies wird häufig nicht beachtet, führt aber zum naheliegenden Risiko der Annahme einer Steuerhinterziehung. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Zusammenfassung

Fassen wir nochmals kurz zusammen. Anhand der Liste der Top Ten der Fehler bei Schenkungen haben sie gesehen, bei wie vielen Gelegenheiten hier Nachteile verursacht werden können. Wenn Sie sich mit der Ausführung einer nennenswerten Schenkung befassen sollten, dann lassen Sie sich im Vorfeld dazu kompetent beraten. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit Freude danke ich Ihnen für Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal.


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