Immobilien: Verdreckte Wohnungen berechtigen nicht sofort zur Kündigung

Nicht jeder Mieter legt auf Sauberkeit in den eigenen vier Wänden großen Wert. Lassen Bewohner eine Wohnung verdrecken, dürfen Vermieter Betroffenen nicht zwangsläufig kündigen.


Verschmutzte Wohnungen berechtigen nicht zwangsläufig zur Kündigung

Es steht außer Frage, dass schmuddelige Mieter für Nachbarn und Vermieter unangenehm sind. Dennoch berechtigt eine verschmutzte Wohnung nicht zwangsläufig zur Kündigung. Dieses Urteil hat nunmehr das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 655 S 148/15) gefällt, wie aus der Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft Nr. 24/2015) hervorgeht. Demnach ist eine Kündigung bei einer verunreinigten Wohnung erst zulässig, wenn eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch unsaubere Mieter vorliegt.

Verunreinigungen durch menschliche Exkremente

Streitpunkt dieses Gerichtsverfahrens war die Kündigung eines Vermieters gegenüber der Mieterin. Als Begründung gab der Vermieter an, dass die Wohnung stark verschmutzt sei – beispielsweise durch menschliche Exkremente. Die Gefahr eines Befalls durch Kakerlaken sei stark erhöht. Außerdem fühlten sich andere Mieter durch den Zustand gestört. Allerdings betonte das Gericht, dass diese Fakten als Begründung nicht ausreichend seien. Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Störung des Hausfriedens vorliege oder die komplette Mietsache gefährdet ist. Schmutz oder Unordnung sind als Grund nicht ausreichend. Vor allem bei Mehrfamilienhäusern ist das Risiko eines Kakerlakenbefalls auch relativ hoch, wenn die Wohnungen regelmäßig gesäubert werden. Als Kündigungsgrund wird der verunreinigte Zustand nach Ansicht des Gerichts nicht betrachtet.

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