Verbesserte Rechte für Mieter: der Bundesgerichtshof hat entschieden

Streitereien um knappen Wohnraum spitzen sich zu. Die letzte Station ist häufig das Gericht. Aktuell scheint es, als würden sich Richter zunehmend auf Seiten der Mieter positionieren. Diesen Schluss lassen aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zu. Beide Urteile betreffen Vermieter, den Wohnraum bisheriger Mieter wegen Eigenbedarf kündigen wollten.


BGH-Urteile als Präzedenzfälle

Ein Fall betraf den Ehemann einer Vermieterin, der Büroräume erweitern wollte, indem die seit 40 Jahren von einem Mieter bewohnte Immobilie übernommen wird. Allerdings erkannten die Richter kein berechtigtes Interesse durch den Vermieter. Gemäß Urteil BGH VIII ZR 45/16 kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Interessent auch in einer anderen Immobilie ein weiteres Büro anmieten könne. Im Vorfeld waren zahlreiche Beobachter davon ausgegangen, dass sich die Bundesrichter auf das sogenannte Berliner Verbot für die Zweckentfremdung des Wohnraums beziehen würden. Doch der Jurist sah den Mieter deutlich im Nachteil. Dieses Urteil war insofern überraschend, als dass vor fünf Jahren ein ähnlicher Fall zugunsten des Vermieters entschieden wurde.

Eine Kündigung unter Angabe falscher Tatsachen

Grundlage des zweiten Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung zwischen einem Vermieter und Mieter in Koblenz, bei der ebenfalls eine Kündigung wegen Eigenbedarf angemeldet wurde. Als Grund für die Kündigung führte der Vermieter an, dass die Wohnung durch einen Hausmeister bezogen werden müsse. Im Anschluss kristallisierte sich heraus, dass kein Hausmeister, sondern eine Familie das Wohnobjekt bezogen hatte. Diesen Zustand deklariert der deutsche Mieterbund als „vorgetäuschten Eigenbedarf“.

Schlimme Konsequenzen für den „vorgetäuschten Eigenbedarf“?


Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 44/15 ist die Kündigung deswegen zu Unrecht erfolgt. Die Folgen könnten für den Vermieter noch drastischer ausfallen. Aktuell kontrolliert die Vorinstanz in Koblenz, ob der Vermieter für die angefallenen Umzugskosten sowie die erhöhte Miete für die neue Wohnung mit einem Gesamtwert von 25.800 Euro aufkommen muss. Urteile dieser Ausprägung sind in der deutschen Rechtsprechung bisher neu gewesen.

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